SICHERHEITSBELEUCHTUNG – LICHTTECHNISCHE ANFORDERUNGEN

Bei der Planung, Errichtung und Wartung von Sicherheitsbeleuchtung sind maßgeblich die Normen DIN EN 1838:2013 (Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung; Deutsche Fassung EN 1838:2013, Ausgabe 2019-11) und DIN 4844-1:2012 (Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheits-zeichen – Teil 1: Erkennungsweiten und farb- und photometrische Anfor-derungen) zu beachten.

Weitere Vorgaben sind in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten in ASR A2.3 (Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan) sowie in ASR A3.4/7 (Sicherheitsbeleuchtung) konkretisiert.
Zur Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen sind ebenso DIN EN 60598-2-22 Ber 2 (VDE 0711-2-22 Ber 2):2017-05, DIN EN 50172 und DIN EN 62034 einzuhalten.

DIN EN 1838 definiert die Ziele von Sicherheitsbeleuchtung, erläutert alle relevanten Begriffe und legt die bei Ausfall der allgemeinen Stromversor-gung einzuhaltenden lichttechnischen Werte (Beleuchtungsstärke) fest. Zudem werden die Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen sowie potenzieller Gefahrenstellen beschrieben und die korrekte Verwendung entsprechender Rettungszeichenleuchten dargelegt.
 Auszug aus DIN EN 1838, Abschnitt 1 „Anwendungsbereich 
Diese Europäische Norm legt die lichttechnischen Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtungs- und Ersatzbeleuchtungssysteme fest, die in Anlagen und Räumlichkeiten installiert werden, in denen derartige Systeme erforderlich sind. Sie ist grundsätzlich anwendbar für Räume oder Gebäude, die der Öffentlichkeit oder Arbeitnehmern zugänglich sind. 
 
 Hinsichtlich der „Anforderungen an die Errichtung“ (Abschnitt 4.1.1) von Sicherheitsbeleuchtung ist in DIN EN 1838 ausgeführt: 
[… Die Planung der Notbeleuchtung ist unter Ansetzung der schlechtesten Umgebungsbedingungen zu erstellen (z. B. geringster abgegebener Lichtstrom, größte Blendwirkung) unter Einberechnung nur des direkt abgestrahlten Lichts der Leuchten während der Lebensdauer. Der Beitrag reflektierten Lichts der Raumbegrenzungsflächen ist zu vernachlässigen. …]

HERVORZUHEBENDE STELLEN

Auszug aus DIN EN 1838, Abschnitt 4, Punkt 4.1.2 „Hervorzuhebende Stellen“
 
a) nahe (siehe ANMERKUNG 1) jeder im Notfall zu benutzenden Ausgangstür     
h) nahe (siehe ANMERKUNG 1) jeder Erste-Hilfe-Stelle, so dass 5 lx vertikale Beleuchtungsstärke am Erste-Hilfe-Kasten erreicht werden
 
b) nahe (siehe ANMERKUNG 1) Treppen, um auf diese Weise jede Treppenstufe direkt zu beleuchten  
i) nahe (siehe ANMERKUNG 1) jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung, so dass 5 lx vertikale Beleuchtungsstärke an den Melde-, den Brandbekämpfungseinrichtungen und der Anzeigen der Brandmeldeanlage erreicht werden
 

c) nahe (siehe ANMERKUNG 1) jeder anderen Niveauänderung
 
 
j) nahe (siehe ANMERKUNG 1) Fluchtgeräten für Menschen mit Behinderung
 

d) beleuchtete Sicherheitszeichen an Rettungswegen, Richtungszeichen an Rettungswegen und andere Sicherheitszeichen müssen bei Notbeleuchtungsbedingungen beleuchtet werden
 
  k) nahe (siehe ANMKERUNG 1) Schutzbereichen für Menschen mit Behinderung und nahe Rufanlagen. Ebenso sind Zwei-Wege-Kommunikationseinrichtungen für diese Bereiche sowie Alarmeinrichtungen in Toiletten für Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen.

g) nahe (siehe ANMERKUNG 1) jedem letzten Ausgang und außerhalb des Gebäudes bis zu einem sicheren Bereich
 
 

e) bei jeder Richtungsänderung
(siehe ANMERKUNG 2)

 
 
f) bei jeder Kreuzung der Gänge/ Flure
(siehe ANMERKUNG 2)

 


ANMERKUNG 1: Im Sinne dieses Abschnittes ist unter „nahe“ üblicherweise ein Abstand von nicht mehr als 2 m in der Horizontalen gemessen zu verstehen.

ANMERKUNG 2: Für Stellen entsprechend e) und f) bedeutet „bei“, dass die Sicherheitsleuchte beide Richtungen einer Richtungsänderung oder einer Kreuzung ausleuchtet.

KENNZEICHNUNG VON FLUCHT- UND RETTUNGSWEGEN

Neben den bereits genannten Normen DIN EN 1838 und DIN 4844-1 ist bei der Beleuchtung von Flucht- und Rettungswegen auch die DIN EN ISO 7010 „Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen“ zu beachten. Weitere Vorgaben liefert das nationale Baurecht sowie die Arbeitsstättenregel ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“.


 Auszug aus DIN EN 1838, Abschnitt 1 „Anwendungsbereich 
[… Um die notwendige Sichtbarkeit für Evakuierungsmaßnahmen zu erreichen, ist eine räumliche Ausleuchtung erforderlich. Zeichen, die an allen Notausgängen und Ausgängen entlang des Rettungsweges vorzusehen sind, müssen beleuchtet/hinterleuchtet sein, um den Rettungsweg
zu einem sicheren Bereich eindeutig anzuzeigen. In dieser Norm ist diese Anforderung erfüllt, wenn die Leuchten für die Ausleuchtung und für die Sicherheitszeichen mindestens 2 m über dem Boden installiert sind. …]

[… Wenn eine direkte Sicht auf einen Notausgang nicht möglich ist, müssen ein oder mehrere beleuchtete oder hinterleuchtete Rettungszeichen angebracht werden, um das Erreichen des Notausgangs zu erleichtern. …]


Hinweis:
Informationen zur Notbeleuchtung für eine barrierefreie Gestaltung von Flucht- und Rettungswegen sind in DIN EN 1838 "Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung; Beiblatt 1: Erläuterungen und Anwendungshinweise, Ausgabe 2018-11, unter Punkt 3 „Menschen mit Behinderung“ ausgeführt. Weitere Vorgaben dazu enthält die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“, Anhang A1.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR 1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“.

SICHERHEITSBELEUCHTUNG FÜR RETTUNGSWEGE

Auszug aus DIN EN 1838, Abschnitt 4, Punkt 4.2 „Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege“
 
Bei Rettungswegen mit einer Breite bis zu 2 m müssen die horizontalen Beleuchtungsstärken auf dem Boden entlang der Mittellinie des Rettungsweges mindestens 1 lx betragen. Der   Mittelbereich, der nicht weniger als der Hälfte der Breite des Weges entspricht, muss mindestens mit 50 % dieses Wertes beleuchtet sein. Breitere Rettungswege können als mehrere 2 m breite Streifen betrachtet werden oder mit einer Antipanikbeleuchtung ausgerüstet werden.            
 
Die Ungleichmäßigkeit Ud, Verhältnis der kleinsten zur größten Beleuchtungsstärke nach EN 12665, darf 1:40 entlang der Mittellinie des Rettungsweges nicht unterschreiten.
 
Physiologische Blendung muss durch Begrenzung der Lichtstärke der Leuchten innerhalb des Gesichtsfeldes niedrig gehalten werden. Für Rettungswege, die horizontal verlaufen, darf die Lichtstärke innerhalb der Zone von 60° bis 90° gegen die Vertikale für alle Azimut-winkel die Werte in Tabelle 1(*) nicht überschreiten.  
 
Für alle anderen Rettungswege und Bereiche dürfen die Grenzwerte bei keinem Winkel überschritten werden.  
 
Die Betriebsdauer der Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege muss mindestens 1 h betragen  
     

ARTEN VON SICHERHEITSLEUCHTEN

Nachstehend verschiedene Leuchtentypen, die zur Beleuchtung von Flucht- und Rettungswegen eingesetzt werden können:
 
  EIGENSTÄNDIGE
SICHERHEITSLEUCHTE
KOMBINIERTE
SICHEREITSLEUCHTE
RETTUNGS-ZEICHENLEUCHTE DYNAMISCHE
RETTUNGSZEICHENLEUCHTE
Funktion Lichtverteilung ist auf die Aufgabe der Beleuchtung von Flucht- und  Rettungswegen abgestimmt wird im Normalfall zur Allgemeinbeleuchtung eingesetzt und übernimmt bei Stromausfall die Funktion einer  Sicherheitsleuchte muss während der Betriebszeiten stets eingeschaltet sein und sich auch bei Allgemeinbeleuchtung gut  gegen Umgebungs-helligkeit abheben dynamische  Fluchtwegsteuerung zur Umgehung potenzieller Gefahrenquellen beispielsweise im Brandfall
Vorteile optimale Lösung;
erfüllt Normen; bei
LED sehr niedriger
Energieverbrauch
geringere Montageabstände
erforderlich
optimale Lösung
hinsichtlich Funktion
und Design
flexibler Einsatz,
schnelle Reaktion auf
Gefahrensituation
Produktbeispiel
FMW
Beschreibung Als Einzelbatterieleuchte oder zum Anschluss an Zentralbatterieanlagen verwendbar; für nahezu alle Anforderungen gerüstet; vier verschiedene Linsen für unterschiedliche  Lichtverteilung; werkzeuglose Montage LED-Leuchte aus Kunststoff zur  allgemeinen Beleuchtung und Ausleuchtung von Flucht- und Rettungswegen; geeignet für Innenanwendung und
Universal-Montage
Zink-Druckguss  Rettungszeichenleuchte zur Wandeinbaumontage; mit German Design Award ausgezeichnet; ausgestattet
mit modernen LED- Leuchmitteln; Flexibilität durch wechselbare Piktogramme
Notleuchte zur Wandmontage; dargestelltes Rettungszeichen durch
Sensor-Steuerung  veränderbar; Darstellung von 10 unterschiedlichen Zeichen; konzipiert für Anschluss an  Zentralbatterieanlage

 

KENNZEICHNUNG VON SICHERHEITSLEUCHTEN

Die technischen Anforderungen an Sicherheitsleuchten und ihre Betriebssicherheit sind in den folgenden Normen festgelegt:
 
  • DIN EN 60598-1 „Allgemeine Anforderungen und Prüfungen für Leuchten“
  • DIN EN 60598-2- 22 „Besondere Anforderungen, Leuchten für Notbeleuchtung“
  • DIN EN 62034 „Automatische Prüfsysteme für batteriebetriebene Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege“
Mit der CE-Kennzeichnung und der CE-Konformitätserklärung belegen Hersteller und Importeure, dass ihre Produkte den grundlegenden Anforderungen bestimmter relevanter EU-Richtlinien entsprechen, z. B. der Niederspannungs- und EMV-Richtlinie.

Das zusätzliche ENEC-Zeichen (ENEC = European Norm Electrical Certification) dokumentiert, dass die Leuchten und installierten Betriebsgeräte den aktuellen Normen entsprechen. Die Ziffer hinter dem Prüfzeichen weist auf den Sit z des Prüfinstituts hin, die Ziffer 24 beispielsweise steht für den TÜV Rheinland.

        

Hinweis:
Auf der Website des TÜV Rheinland unter www.certipedia.com sind die zertifizierten und Bauart geprüften Produkte der RP-Technik GmbH gelistet.

ARTEN VON SICHERHEITSZEICHEN

Entsprechend den Anforderungen der in Abschnitt 3.2 aufgeführten Normen dienen Sicherheitszeichen der Markierung von Flucht- und Rettungswegen zum sicheren Verlassen eines Gebäudes.

Die schnelle Orientierung im Notfall wird gewährleistet durch
 
  • eine hohe Leuchtdichte des Zeichens und die Sicherheitsfarbe grün (Erzeugung von Helligkeits- und Farbkontrast des Zeichens zur Raumumgebung)
  • die ausreichende Größe des Sicherheitszeichens für die vorgeschriebene Erkennungsweite(siehe ➜ 3.2.4.2 Erkennungsweite)
  • die grafische Gestaltung mit den entsprechenden normkonformen Symbolen.
     
TYP BESCHREIBUNG VORTEILE / NACHTEILE
nachleuchtendes (oder extern beleuchtetes) Sicherheitszeichen leuchtet nach Ausfall  oder Ausschalten der  Allgemeinbeleuchtung eine bestimmte Zeit lang fluoreszierend nach kein elektrisches Ausschalten möglich;
muss vor Eintritt eines Notfalls ausreichend und dauernd beleuchtet werden;  Anregungsbeleuchtungsstärke und Anregungsspektrum müssen immer vor Ort  gemessen und auf ihre Wirksamkeit überprüft werden; Leuchtdichte nimmt schnell ab, Erkennungsweite verringert sich in kurzer Zeit drastisch
hinterleuchtetes  Sicherheitszeichen bzw. Rettungszeichenleuchte leuchtet nach Ausfall der Stromversorgung Sicherheitsfarbe grün sowohl im
Netzbetrieb als auch im Notbetrieb
eindeutig erkennbar; Leuchtdichte ist
über gesamte Betriebsdauer konstant

Hinweis:
In Sonderbauten sind keine nachleuchtenden Rettungszeichen erlaubt. Für den Einsatz von nachleuchtenden Rettungszeichen ist die ASR 3.4/7 maßgeblich.



Beispiele für die Kennzeichnung von Fluchtwegen mit Rettungszeichenleuchten
 

 

LICHTTECHNISCHE ANFORDERUNGEN IM VERGLEICH

Für beleuchtete und hinterleuchtete Sicherheitszeichen stellen die relevanten Normen DIN EN 1838 und DIN 4844-1 unterschiedliche Anforderungen an die lichttechnischen Parameter: DIN 4844-1 regelt den Normalbetrieb, während DIN EN 1838 für  Rettungszeichenleuchten im Notbetrieb eine wesentlich niedrigere Gesamthelligkeit verlangt. Es kommt viel öfter vor, dass  Sicherheitszeichen im Normalbetrieb bei ungestörter Allgemeinbeleuchtung ihre Funktion erfüllen müssen, z. B. bei Stromausfall,
Brandmeldung, Unfällen oder einer Gebäuderäumung. Dann muss das Rettungszeichen trotz hoher Leuchtdichte der Umgebung oder auch bei Tageslicht die notwendige Auffälligkeit besitzen. Somit sind Leuchtdichte, Gleichmäßigkeit der Ausleuchtung und Farbkontrast der Rettungszeichen wesentliche Kriterien für eine zuverlässige Rettungszeichenleuchte und damit für die Sicherheit von Personen. Nachstehend sind wichtige Unterschiede beider Normen aufgeführt.

ARTEN VON SICHERHEITSZEICHEN

 
  DIN 4844-1 DIN EN 1838
mittlere Leuchtdichte der
weißen Kontrastfarbe
≥ 500 cd/m2 keine Angabe
Leuchtdichte der grünen
Sicherheitsfarbe
keine Angabe ≥ 2 cd/m2
rechnerische mittlere
Leuchtdichte des gesamten
Rettungszeichens
≥ 200 cd/m2 ≥ 5 cd/m2
Beleuchtungsstärke für die
Beleuchtung des Schildes
≥ 50 lx (vorzugsweise ≥ 80 lx) keine Angabe

 EXTERN BELEUCHTETES SICHERHEITSZEICHEN 

 HINTERLEUCHTETES SICHERHEITSZEICHEN 
Nachleuchtendes Sicherheitszeichen, das
zuvor von außen mit einer Sicherheitsleuchte
ausreichend beleuchtet wurde


wird mit eigenem Leuchtmittel von innen
dauerhaft beleuchtet




Hinweis:
DIN EN 1838 macht keine weiteren Angaben zu nachleuchtenden oder beleuchteten Sicherheitszeichen. Jedoch heißt es in Abschnitt „Leuchtdichte von Sicherheitszeichen“: „Die Beleuchtungsdauer der Sicherheitszeichen muss mindestens 1 h betragen.“ Das bedeutet, dass bei Stromausfall die Leuchten zur Beleuchtung der Sicherheitszeichen auch durch die Notstromversorgung der Sicherheitsbeleuchtung aktiviert und versorgt werden müssen.

ERKENNUNGSWEITE

Da ein hinterleuchtetes Sicherheitszeichen aus größerer Entfernung besser zu erkennen ist als ein nur beleuchtetes Zeichen gleicher Größe, gelten nach DIN EN 1838 und DIN 4844 unterschiedliche Distanzfaktoren, um die entsprechende normkonforme Erkennungsweite zu ermitteln. Zur Erreichung der gleichen Erkennungsweite muss ein beleuchtetes Rettungszeichen die doppelte Höhe aufweisen wie eine
hinterleuchtetes Rettungszeichen. Die Verwendung von Rettungszeichenleuchten ist demnach zu favorisieren, da diese auch bei Rauchentwicklung wesentlich länger und aus größerer Entfernung erkennbar sind. DIN EN 1838 empfiehlt eine Montagehöhe nicht höher als 20 Grad über der horizontalen Blickrichtung des Betrachters für beide Rettungszeichenarten – bezogen auf die maximale Erkennungsweite.

Hinweis:
In heller Umgebung weiß > 500 cd gemäß DIN 4844-1:2012-06.

ANTIPANIKBELEUCHTUNG

Antipanikbeleuchtung soll die Wahrscheinlichkeit einer Panik bei Ausfall der allgemeinen künstlichen Beleuchtung verringern beispielsweise bei einer Sportveranstaltung oder einem Konzert, in einem Kino oder einem Konferenzraum. Sie soll für ausreichende Lichtverhältnisse und damit Orientierung sorgen, damit Personen Flucht- und Rettungswege sicher erreichen können oder falls Flucht- und Rettungswege in großen Hallen nicht eindeutig definiert sind.
 

Vorgaben in Anlehnung an DIN EN 50172 sowie DIN EN 1838, Abschnitt 4.3 „Antipanikbeleuchtung“:
 
  • Antipanikbeleuchtung sollte direkt nach unten strahlen und Hindernisse beleuchten.
  • Die horizontale Beleuchtungsstärke darf 0,5 lx auf der freien Bodenfläche nicht unterschreiten, wobei Randbereiche mit einer Breite von 0,5 m nicht berücksichtigt werden.
  • Antipanikbeleuchtung ist in Räumen ab 60 m2 zu installieren, die keine ausgewiesenen Flucht- und Rettungswege haben.
  • Antipanikbeleuchtung ist ebenfalls in Aufzugkabinen und in Toiletten für Menschen mit Behinderung vorgeschrieben.
  • Vorgaben analog zu DIN EN 1838, Abschnitt 4, Punkt 4.2 „Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege“ hinsichtlich Beleuchtungsstärke, physiologischer Blendung, Farbwiedergabeindex, Betriebsdauer etc. sind zu erfüllen. (siehe ➜ Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege)
  • Falls Sicherheitsbeleuchtung in einem Raum erforderlich ist und dieser Raum keinen direkten Zugang zu den Rettungswegen im angrenzenden Brandabschnitt hat, muss der Rettungsweg dazwischen auch beleuchtet werden.