NOTBELEUCHTUNG –  ANFORDERUNGEN UNTERSCHIEDLICHER EINSATZBEREICHE

In Deutschland sind die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer die Vorgaben für die Notbeleuchtung in unterschiedlichen Einsatzbereichen fest. In Einzelfällen müssen ggf. die jeweilige Baugenehmigung, weitere Auflagen und Gutachten (Brandschutz, Panikrisiko etc.) bei der Planung und Umsetzung berücksichtigt werden.
Die auf dieser Seite aufgeführten Beispiele basieren auf Mustervorschriften und -erlassen. Maßgeblich; sind hierfür außerdem die europaweit gültige DIN EN 1838, DIN VDE 0100- 560 (IEC 60364-5-56) sowie die zur Anwendung empfohlene Vornorm DIN VDE V 0108-100-1.

Hinweis: Die in diesemKapitel gemachten Angaben sind beispielhaft und entsprechen den Vorgaben der Bauordnung des Bundeslandes Hessen. Bei der Planung muss jedoch stets die jeweilige Bauordnung des betreffenden Bundeslandes beachtet werden!

ÜBERSICHTSTABELLE

Der folgende Leitfaden für Notbeleuchtung ist der DIN VDE 0100-560 (VDE 0100-560):2013-10, Anhang A (informativ), entnommen und wurde mit zusätzlichen Daten aus der Vornorm DIN VDE V 0108-100-1:2018-12, Anhang A (normativ), ergänzt.

ARBEITSSTÄTTEN

Die Angaben sind zur einfachen Übersicht aus verschiedenen Quellen zusammengeführt.
 
EINSATZBEREICH   GRUNDFLÄCHE
Arbeits- und Lagerräume   ≥ 2.000 m2
Dunkle Arbeitsräume   ≥ 100 m2
Explosions-, giftstoff- und
radioaktiv gefährdete Räume
  ≥ 100 m2
Laboratorien mit erhöhter
Gefährdung
  ≥ 600 m2
Rettungswege und Flure zu
obengenannten Räumen
   
Bauarbeiten unter Tage (z.B.
Tunnelarbeiten)
   
Icon  

 
Sicherheitsbeleuchtung
vorgeschrieben
 
  • in elektrischen Betriebsräumen
  • in zum Verlassen des Gebäudes notwendigen
    Fluren und Treppenhäusern
  • an Ausgängen ins Freie
  • in Sanitärräumen und Erste-Hilfe-Räumen
  • in Pausenräumen
Besonderheiten   siehe Absatz zu „Baustellen“
Beleuchtungsstärke   E ≥ 1 lx
Max. Umschaltzeit   Δt ≤ 15 sec
Bemessungsbetriebsdauer   1 h
Rettungszeichenleuchten   Dauerbetrieb oder Bereitschaftsbetrieb
Sicherheitsleuchten   Bereitschaftsbetrieb
     
 Auszug aus ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“ 

7 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen
(1) Eine Sicherheitsbeleuchtung auf Baustellen ist nicht erforderlich, wenn durch das einfallende Tageslicht die Mindestbeleuchtungsstärke von 1 lx gegeben ist und die Beschäftigten ihre Arbeitsstätte gefahrlos verlassen können.

Dieses ist z. B. auch gegeben auf folgenden Baustellen:

- Gebäude mit einem Kellergeschoss, in welches während der Arbe itszeit Tageslicht einfällt.

(2) Bei Bauarbeiten unter Tage (z. B. Tunnelbauarbeiten) ist ei ne Sicherheitsbeleuchtung am
Arbeitsplatz von 15 lx erforderlich.

ARBEITSSTÄTTEN MIT BESONDERER GEFÄHRDUNG

Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung sind Bereiche, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigt sind. Dazu gehören gemäß ASR A3.4/7, Abs. 4.2, und DIN EN 1838 z. B. folgende Einsatzbereiche:
Laboratorien  
Arbeitsplätze auf Baustellen Leitstände und Kontrollräume
Arbeitsplätze im Dunkeln Arbeitsplätze an ungesicherten heißen Bädern oder Gießgruben
Arbeitsplätze an offenen
Gruben
Elektrische Betriebsräume, die bei Stromausfall betreten werden müssen
Bauarbeiten unter Tage z. B. Tunnelarbeiten
 
Hinweis: Falls die Gefahr besteht, dass bei einem Brand Arbeitsplätze sowie Flucht- und Rettungswege verrauchen, muss zusätzlich ein optisches Sicherheitsleitsystem installiert werden.
Hinweis: Weitere Informationen zum Einsatz von Notbeleuchtung in explosionsgefährdeten Bereichen
➜ siehe unten „EX-Schutz-Bereich“.





 

VERSAMMLUNGSSTÄTTEN

Die Begrifflichkeiten und Vorgaben sind vornehmlich in der Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten, kurz Muster-Versammlungsstättenverordnung oder MVStättVO (Fassung Juni 2005; zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014), definiert, vornehmlich in § 15 „Sicherheitsbeleuchtung“. Weitere Vorgaben sind der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes zu entnehmen.
 
EINSATZBEREICH   PERSONENZAHL
Versammlungsstätten mit
Bühnen und Szenenflächen
  für ≥ 200 Personen
Versammlungsstätten mit
Versammlungsräumen
  für ≥ 200 Personen, einzeln oder zusammen
Versammlungsstätten mit
nicht überdachten Szenenflächen
  für ≥ 1.000 Personen ➜ siehe Sportstadien
Icon  

 
Sicherheitsbeleuchtung
vorgeschrieben
 
  • in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen
    Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren
  • in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucher
    (z. B. Foyers, Garderoben, Toiletten)
  • für Bühnen und Szenenflächen
  • in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m2
    Grundfläche (ausgenommen Büroraume)
  • in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen
    sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen
  • in Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die während der
    Dunkelheit benutzt werden
  • für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen
  • für Stufenbeleuchtungen
Besonderheiten  
 
  • In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen muss eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsbetrieb vorhanden sein.
  • Die Sicherheitsbeleuchtung in betrieblich verdunkelten Räumen darf erst ausgeschaltet werden, wenn wieder eine ausreichende Allgemeinbeleuchtung zur Verfügung steht.
  • In verdunkelten Räumen ist eine Handrückschaltung (Schalttafel, Regieraum) zwingend erforderlich.
  • Auf Bühnen beträgt die geforderte Beleuchtungsstärke im Notbetrieb mindestens 3 lx.
  • Die Ausgänge, Gänge und Stufen im Versammlungsraum müssen auch bei Verdunklung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein.
  • Bei Gängen in Versammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung sowie bei Sportstadien mit Sicherheitsbeleuchtung ist eine  Stufenbeleuchtung nicht erforderlich.
  • Antipanikbeleuchtung ist in Räumen ab 60 m² zu installieren, die keinen fest erkennbaren Rettungsweg haben.
  • Antipanikbeleuchtung vorgeschrieben in Aufzügen
Beleuchtungsstärke   E ≥ 1 lx
Max. Umschaltzeit   Δt ≤ 1 sec
Bemessungsbetriebsdauer   3 h
Rettungszeichenleuchten   Dauerbetrieb
Sicherheitsleuchten   in Versammlungs- und Nebenräumen Bereitschaftsbetrieb

FLIEGENDE BAUTEN

Die Bundesländer setzen sich für einheitliche Vorschriften für Fliegende Bauten ein, da Fliegende Bauten über die jeweiligen Landesgrenzen hinaus aufgestellt und betrieben werden. Die Regelungen der Länder beruhen auf der Muster-Bauordnung (MBO) und den weiteren Muster-Vorschriften, insbesondere der Muster- Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (M-FlBauR, Juni 2010) und der Muster-Verwaltungsvorschrift über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (M-FlBauVwV, Mai 2007). Hinsichtlich der Planung, Bemessung und Ausführung von Fliegenden Bauten gelten die DIN EN 13814 und DIN EN 13782.
 
EINSATZBEREICH   GRUNDFLÄCHE
Großzelte, Traglufthallen oder ähnliche Gebäude,
die bestimmungsgemäß für einen absehbaren
Zeitraum errichtet werden
  ≥ 200 m2
Icon  

 
Sicherheitsbeleuchtung
vorgeschrieben
 
  • im Bereich von Ausgängen (auch außen)
  • in Fluren und Gängen
  • im Panikbereich
Besonderheiten   In verdunkelten Räumen ist  Handrückschaltung erforderlich.
Beleuchtungsstärke   E ≥ 1 lx
Max. Umschaltzeit   Δt ≤ 1 sec
Bemessungsbetriebsdauer   3 h
Rettungszeichenleuchten   Dauerbetrieb
Sicherheitsleuchten   Bereitschaftsbetrieb

SPORTSTADIEN

Der Einsatzbereich Sportstadien wird von der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO, Juli 2014) erfasst.
 
EINSATZBEREICH   PERSONENZAHL
Versammlungsstätten mit Tribünen für
Besucher und mit nicht überdachten Sportflächen
  für ≥ 5.000 Personen                                               
Icon  

 

SCHWIMMBÄDER

Für Schwimmbäder sind zusätzlich die KOK Richtlinien für den Bäderbau (2013) des Koordinierungskreises Bäder sowie die Regel DGUV 107-001 „Betrieb von Bädern“ (aktuelle Fassung von Juni 2011) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung anzuwenden. Auch die Vorgaben der Versammlungsstättenverordnung sind zu beachten. Es wird empfohlen, die Ausführung der Sicherh eitsbeleuchtung mit einem zuständigen Sachverständigen abzustimmen.
 
EINSATZBEREICH   GRUNDFLÄCHE
Hallenbäder   ab 1,35 Meter                                          
Freibäder, soweit anwendbar
einschließlich Schwimm- und Badeteichanlagen
 

 
Medizinische Bäder    
Icon  

 
Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben  
  • in Hallenbädern
  • an Beckenumgängen
  • in Dusch- und Umkleideräumen
  • in Technikräumen
  • auf Flucht- und Rettungswegen
  • auf Zuschauertribünen
  • in Technikräumen von Freibädern, wenn bei Ausfall der   Allgemeinbeleuchtung das gefahrlose Verlassen des Technikraumes  nicht gewährleistet ist
Beleuchtungsstärke   auf Wasseroberfläche: 15 lx; bei Stromausfall 1 % der Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch 1 lx
     
Hinweis: Beleuchtungseinrichtungen müssen für Instandhaltungsarbeiten gefahrlos erreichbar sein. Dies ist z. B. erfüllt, wenn geeignete Gerüste zur Verfügung stehen, die Beleuchtungseinrichtungen herabgelassen oder über fest eingebaute Laufstege erreicht werden können. Leuchten sollten nicht über der Wasseroberfläche, sondern parallel zu den  Längsseiten montiert werden.

BEHERBERGUNGSSTÄTTEN

Gemäß der Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO (Fassung von Mai 2014) gehören zu den Beherbergungsstätten alle Häuser mit mehr als zwölf Gästebetten. Für Beherbergungsstätten in Hochhäusern gilt die MBeVO jedoch nicht. ➜ (siehe unter 4.1.7) Die Angaben sind zur einfachen Übersicht aus verschiedenen Quellen zusammengeführt.
 
EINSATZBEREICH   BETTENZAHL
Beherbergungsbetriebe
(Hotels, Pensionen)
  ≥ 12 Gästebetten                                    
Icon  

 
Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben    
  • in Räumen für Ersatzstromaggregate, HVS und HVA
  • in notwendigen Fluren und Treppenräumen
  • für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen
  • für Stufen in notwendigen Fluren
  • nach Ausgängen
Besonderheit   Ist die Bemessungsbetriebsdauer nicht für mindestens 8 Stunden ausgelegt, sind Leuchttaster anzubringen, die von jedem Standort aus erkennbar
sind. In diesem Fall muss sich die Sicherheitsbeleuchtung nach einer einstellbaren Zeit wieder ausschalten. Die Tasterschaltung kann durch Bewegungsmelder ersetzt werden, wenn die Schalteinrichtung auch beim Ausfall der allgemeinen  Stromversorgung weiterhin mit Spannung versorgt wird.
Beleuchtungsstärke   E ≥ 1 lx  
Max. Umschaltzeit   Δt ≤ 1 sec
Bemessungsbetriebsdauer   8 h
Rettungszeichenleuchten   Dauerbetrieb
Sicherheitsleuchten   Bereitschaftsbetrieb

GASTSTÄTTEN

Schank- und Speisewirtschaften (Gaststätten und Restaurants) sind Anwendungsbereiche gemäß MVStättVO (Stand Juli 2014). Die Angaben sind zur einfachen Übersicht au s verschiedenen Quellen zusammengeführt.
 
EINSATZBEREICH   BRUTTOGRUNDFLÄCHE GASTRAUM
Schank- und Speisewirtschaften   ≥ 120 m² oder ≥ 70 m² nicht im EG liegend
Spielhallen, Diskotheken etc.   ≥ 150 m²
Icon  

 
Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben    
  • in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren
  • in Gasträumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucher
    (z. B. Foyers, Garderoben, Toiletten)
  • in Räumen für Beschäftigte über 20 m² (ausgenommen sind Büroraume)
  • in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen
  • in Gaststätten und Restaurants im Freien, die während der Dunkelheit benutzt werden
  • für Sicherheitszeichen an Ausgängen
  • für Flucht- und Rettungswege
  • für Stufenbeleuchtungen, nicht jedoch bei Gängen in Gasträumen mit auswechselbarer Bestuhlung
Beleuchtungsstärke   E ≥ 1 lx  
Max. Umschaltzeit   Δt ≤ 1 sec
Bemessungsbetriebsdauer   3 h
Rettungszeichenleuchten   Dauerbetrieb
Sicherheitsleuchten   Bereitschaftsbetrieb

VERKAUFSSTÄTTEN UND AUSSTELLUNGSHALLEN

Die Muster-Verkaufsstättenverordnung MVkVO (Fassung Juli 2014) definiert Verkaufsstätten als Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen, mindestens einen Verkaufsraum haben und keine Messebauten sind. Dies umfasst z. B. Kaufhäuser, Supermärkte oder Einkaufszentren, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt über 2.000 m2 haben. Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen. Die Angaben sind zur einfachen Übersicht aus ve rschiedenen Quellen zusammengeführt.
 
EINSATZBEREICH   NUTZFLÄCHE
Verkaufsstätte mit Verkaufsräumen   ≥ 2.000 m², einzeln oder zusammen
Verkaufsstätte mit Verkaufsräumen, die miteinander in Verbindung stehen und Ladenstraßen   ≥ 2.000 m²
Icon  

 
Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben    
  • in Verkaufsräumen und allen übrigen über 50 m2 Räumen für Besucher
  • in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen
  • Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie in notwendigen Fluren
  • in Räumen über 20 m² für Beschäftigte (ausgenommen sind Büroraume)
  • in Toilettenräumen mit einer Grundfläche von mehr als 50 m²
  • in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen
  • für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung
Beleuchtungsstärke   E ≥ 1 lx  
Max. Umschaltzeit   Δt ≤ 1 sec
Bemessungsbetriebsdauer   3 h
Rettungszeichenleuchten   Dauerbetrieb
Sicherheitsleuchten   Bereitschaftsbetrieb

HOCHHÄUSER

Für den Einsatzbereich Hochhäuser sind die Muster-Bauordnung MBO (Fassung 2012-09), die Muster-Hochhausrichtlinie (April 2008) sowie die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes zu beachten. Die folgenden Angaben sind gültig für Wohnhochhäuser, jedoch nicht für einzelne Wohnungen in einem Hochhaus. Die Angaben sind zur einfachen Übersicht aus verschiedenen Quellen zusammengeführt.
 
EINSATZBEREICH    
Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt
Icon  

 
Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben    
  • in Räumen für Ersatzstromaggregate, HVS und HVA
  • in Flucht- und Rettungswegen
  • in Vorräumen von Aufzügen
  • bei Sicherheitszeichen von Rettungswegen
  • in innen liegenden notwendigen Treppenräumen
Besonderheit   Ist die Bemessungsbetriebsdauer nicht für mindestens 8 Stunden ausgelegt, sind Leuchttaster anzubringen, die von jedem Standort aus erkennbar sind. In diesem Fall muss sich die Sicherheitsbeleuchtung nach einer einstellbaren Zeit wieder ausschalten.

Die Tasterschaltung kann durch Bewegungsmelder ersetzt werden, wenn die Schalteinrichtung auch beim Ausfall der allgemeinen Stromversorgung weiterhin mit Spannung versorgt wird.
Beleuchtungsstärke   E ≥ 1 lx  
Max. Umschaltzeit   Δt ≤ 15 sec
Bemessungsbetriebsdauer   8 h
Rettungszeichenleuchten   Dauerbetrieb
Sicherheitsleuchten   Bereitschaftsbetrieb

PARKHÄUSER UND TIEFGARAGEN

Gemäß Muster-Garagenverordnung MGarVO (Fassung Mai 2008) ist eine Sicherheitsbeleuchtung für geschlossene Großgaragen mit einer Nutzfläche größer 1.000 m2, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, vorgeschrieben. Die Angaben sind zur einfachen Übersicht aus verschiedenen Quellen zusammengeführt.
 
EINSATZBEREICH   NUTZFLÄCHE
Offene und geschlossene Großgaragen
ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit
festem Benutzerkreis und die oberste Etage von mehrgeschossigen Großgaragen, wenn sie nicht
überdacht ist.
  ≥ 1.000 m²
Icon  

 
Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben    
  • in Räumen für Ersatzstromaggregate, HVS und HVA
  • in den Fahrgassen
  • auf Gehwegen neben Zu- und Abfahrten 
  • auf Rampen
  • auf Treppen und in den zu Ausgängen führenden Wegen
Besonderheit(en)   siehe Absatz zu „Baustellen“ und weitere Unterkapitel
Beleuchtungsstärke   E ≥ 1 lx  
Max. Umschaltzeit   Δt ≤ 15 sec
Bemessungsbetriebsdauer   1 h
Rettungszeichenleuchten   Dauerbetrieb
Sicherheitsleuchten   Bereitschaftsbetrieb
     
Hinweis: In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muss so beschaffen und mindestens in zwei Stufen derartig schaltbar sein, dass an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege in der ersten Stufe eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lu x und in der zweiten Stufe von mindestens 20 Lux erreicht wird.

KRANKENHÄUSER

Für Krankenhäuser werden in den baurechtlichen Vorschriften der Bundesländer nur wenige spezifische Vorgaben gemacht. Es sind maßgeblich DIN VDE 0100-710:2012-10 sowie die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die zugehörigen Arbeitsstättenregeln (ASR) zu beachten. Die Angaben sind zur einfachen Übersicht aus verschiedenen Quellen zusammengeführt.

Eine Sicherheitsbeleuchtung ist vorgeschrieben für verschiedene Bereiche in Krankenhäusern und Kliniken, Sanatorien und Kurkliniken, Ärztehäusern, Polikliniken und Ambulatorien, in Bereichen für ärztliche Behandlungen, in Senioren- und Pflegeheimen sowie in ambulanten Einrichtungen.
 
EINSATZBEREICH    
Medizinisch genutzte Bereiche    
Icon  

 
Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben    
  • Flucht- und Rettungswege
  • Beleuchtung von Ausgangswegweisern
  • Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV
  • Räume mit Schalt- und Steuergeräten für Notstromgeneratorsätze, für Hauptverteiler der allgemeinen Stromversorgung und für Hauptverteiler
    der Stromversorgung für Sicherheitszwecke
  • Bereiche, in denen lebenswichtige Dienste aufrechterhalten werden,
  • Räume der Gruppen 1 (z. B. Untersuchungs- und Behandlungsräume)
    und 2 (z. B. Operationssäle und Intensivpflegeräume): Für einen Teil der Leuchten müssen mindestens zwei verschiedene Stromquellen bei zwei Stromkreisen vorgesehen werden, wobei einer dieser Stromkreise an die Stromversorgung für Sicherheitszwecke angeschlossen sein muss. In Bereichen der Gruppe 2 müssen mindestens 50 Prozent der   Beleuchtungseinrichtungen aus der Sicherheitsbeleuchtung versorgt werden.
  • Standorte der Brandmeldezentrale und von Überwachungs-einrichtungen
Besonderheit   Wenn ein zusätzlicher Schutz durch Abschaltung angewendet wird, sind diese den Stromkreisen so zuzuordnen, dass bei Ansprechen einer Schutzeinrichtung nicht alle Beleuchtungsstromkreise eines Raumes oder Rettungsweges ausfallen. Die Leuchten in den Rettungswegen müssen den Stromkreisen abwechselnd zugeordnet sein.
Beleuchtungsstärke   E ≥ 1 lx  
Max. Umschaltzeit   Δt ≤ 15 sec
Bemessungsbetriebsdauer   1 h
Rettungszeichenleuchten   Dauerbetrieb
Sicherheitsleuchten   Bereitschaftsbetrieb

SCHULEN

Die Muster-Schulbau-Richtlinie MSchulbauR (Fassung April 2009) gilt für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit diese nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen. Die Richtlinie betrifft jedoch nicht Fachhochschulen und Hochschulen, Akademien, Volkshochschulen, Musik-, Tanz- oder Fahrschulen oder vergleichbare Bildungseinrichtungen. Die Angaben sind zur einfachen Übersicht aus verschiedenen Quellen zusammengeführt.
 
EINSATZBEREICH    
Schulen sind Gebäude, die der Bildung von Kindern und Jugendlichen dienen, z.B.  Grundschulen, Haupt- und  Realschulen, Gymnasien, Gesamt- und  Sonderschulen   gemäß Schulbaurichtlinie
MSchulbauR (10.98)
Icon  

 
Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben    
  • in notwendigen Fluren und Treppenräumen
  • in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie
  • für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen
  • in Hallen, durch die Rettungswege führen
  • in fensterlosen Aufenthaltsräumen
  • in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für  haustechnische Anlagen, Forderung gemäß ASR
  • n Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle, Forderung gemäß MVStättVO
  • in Sporthallen, Forderung gemäß DIN EN 12193
Beleuchtungsstärke   E ≥ 1 lx  
Max. Umschaltzeit   Δt 1-15 sec je nach Gefährdungsbeurteilung
Bemessungsbetriebsdauer   3 h
Rettungszeichenleuchten   Dauerbetrieb
Sicherheitsleuchten   Bereitschaftsbetrieb

KINDERTAGESSTÄTTEN

Gemäß Muster-Bauordnung MBO, § 2 Abs. 4 Pkt. 12, gelten Kindertageseinrichtungen mit mehr als 10 Kindern als Sonderbau. Die Notwendigkeit einer Sicherheitsbeleuchtungsanlage sollte über eine Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Die Errichtung kann in Anlehnung an die Muster-Schulbau-Richtlinie erfolgen, welche grundsätzlich die gleichen Schutzziele verfolgt. Die folgenden Angaben sind eine Empfehlung.
 
EINSATZBEREICH   KINDERZAHL
Kindertageseinrichtungen   ≥ 10
Icon  

 
Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben  
➜ siehe Vorgaben unter "Schulen"
 
Besonderheit   Bei der Planung ist besonders darauf zu achten, dass Kinder im Gefahrenfall meist auf die Hilfe Erwachsener angewiesen sind und daher das zügige Verlassen der baulichen Anlage besonders wichtig ist. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass in Kindertagesstätten mit einer erhöhten Brandlast z. B. durch Spiel- und Bastelmaterial zu rechnen ist.
Beleuchtungsstärke   E ≥ 1 lx  
Max. Umschaltzeit   Δt ≤ 15 sec
Bemessungsbetriebsdauer   3 h
Rettungszeichenleuchten   Dauerbetrieb
Sicherheitsleuchten   Bereitschaftsbetrieb
     
Hinweis: Die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Einrichtungen einer Kindertagesstätte richten sich nach der Anzahl der zu betreuenden Kinder (z. B. 25 oder 200) und können sich daher unterscheiden.

EX-SCHUTZ-BEREICH

Alle Betriebe mit gefährdeten Bereichen müssen strikte EU-weite und nationale Auflagen hinsichtlich des Explosionsschutzes beachten und erfüllen. Leuchten und Notleuchten dürfen nur dann in diesen Bereichen betrieben werden, wenn sie keine Zündquelle für die explos ionsgefährdete Atmosphäre darstellen. Sie müssen in erster Linie vor dem Kontakt mit entflammbaren ode r explosionsgefährdeten Substanzen geschützt sein. Maßgeblich ist hier die Richtlinie 2014/34/EU/EG (ATEX 95-Produktrichtlinie).
 
EINSATZBEREICH    
Explosionsgefährdete Räume, z. B. in chemischen Fabriken, Raffinerien, Lackfabriken, Lackierereien,  Reinigungsanlagen, Mühlen und Lager für Mahlprodukte, Tank- und Verladeanlagen für brennbare Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe
Icon  

 
 
Hinweis: Der Betreiber eines Gebäudes muss in der Spezifikation zur Gefährdungsbeurteilung Gefahren durch explosionsfähige Gemische in einem Explosionsschutzdokument gesondert ausführen. Im Abschnitt E 6 der  Explosionsschutz-Regeln (EX-RL, DGUV Regel 113-001) ist ein allgemeingültiges Muster enthalten.
Explosionsgeschützte Leuchten (= EX-Leuchten, Ex-Gl-Leuchte, Z1 Gas / Z21 Staub) sind Spezialleuchten, die in Arbeits- und Lagerräumen mit explosionsfähigen Gasen, Nebel, Dämpfen oder Stäuben eingesetzt werden. Sie erfüllen außer den Brandschutzeigenschaften zusätzliche Anforderungen. Ihre Notlichtfunktion ermöglicht es, auch in explosionsgefährdeten Bereichen die erforderliche Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten sowie Fluchtwege und Rettungsmittel in ausreichendem Maße zu kennzeichnen.

Besondere Eigenschaften von EX-Leuchten:
  • mindestens Schutzart IP 5X (Zündschutzart je nach Verwendungszweck)
  • Bruchsicherheit der (schlagzähen) Leuchtenabdeckung
  • auch bei längerem Gebrauch keine Erhitzung über eine festgelegte Oberflächentemperatur
  • leistungsstarker Akku für die Notlichtfunktion
  • bei Bedarf Wechsel von Dauerbetrieb auf Bereitschaftsbetrieb
Die Normen DIN EN 50281, DIN EN 60079 und VDE 0165 teilen Arbeitsbereiche nach dem Grad der Explosionsgefahr in unterschiedliche Zonen, für die es jeweils speziell konstruierte Leuchten gibt.
  • Für brennbare Gase, Dämpfe und Nebel gelten
    - Zonen 0: ständig und langzeitig gefährlich
    - Zone 1: gelegentlich gefährlich
    - Zone 2: kurzzeitig gefährlich
     
  • Für brennbare Stäube gelten
    - Zone 20: langzeitig oder häufig gefährlich
    - Zonen 21 und 22: kurzzeitig gefährlich durch gelegentliches Aufwirbeln