NOTBELEUCHTUNG – ANFORDERUNGEN UNTERSCHIEDLICHER EINSATZBEREICHE
In Deutschland sind die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer die Vorgaben für die Notbeleuchtung in unterschiedlichen Einsatzbereichen fest. In Einzelfällen müssen ggf. die jeweilige Baugenehmigung, weitere Auflagen und Gutachten (Brandschutz, Panikrisiko etc.) bei der Planung und Umsetzung berücksichtigt werden.
Die auf dieser Seite aufgeführten Beispiele basieren auf Mustervorschriften und -erlassen. Maßgeblich; sind hierfür außerdem die europaweit gültige DIN EN 1838, DIN VDE 0100- 560 (IEC 60364-5-56) sowie die zur Anwendung empfohlene Vornorm DIN VDE V 0108-100-1.
Hinweis: Die in diesemKapitel gemachten Angaben sind beispielhaft und entsprechen den Vorgaben der Bauordnung des Bundeslandes Hessen. Bei der Planung muss jedoch stets die jeweilige Bauordnung des betreffenden Bundeslandes beachtet werden!
Hinweis: Die in diesemKapitel gemachten Angaben sind beispielhaft und entsprechen den Vorgaben der Bauordnung des Bundeslandes Hessen. Bei der Planung muss jedoch stets die jeweilige Bauordnung des betreffenden Bundeslandes beachtet werden!
ÜBERSICHTSTABELLE
Der folgende Leitfaden für Notbeleuchtung ist der DIN VDE 0100-560 (VDE 0100-560):2013-10, Anhang A (informativ), entnommen und wurde mit zusätzlichen Daten aus der Vornorm DIN VDE V 0108-100-1:2018-12, Anhang A (normativ), ergänzt.
ARBEITSSTÄTTEN
Die Angaben sind zur einfachen Übersicht aus verschiedenen Quellen zusammengeführt.
EINSATZBEREICH | GRUNDFLÄCHE | |
Arbeits- und Lagerräume | ≥ 2.000 m2 | |
Dunkle Arbeitsräume | ≥ 100 m2 | |
Explosions-, giftstoff- und radioaktiv gefährdete Räume |
≥ 100 m2 | |
Laboratorien mit erhöhter Gefährdung |
≥ 600 m2 | |
Rettungswege und Flure zu obengenannten Räumen |
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Bauarbeiten unter Tage (z.B. Tunnelarbeiten) |
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Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben |
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Besonderheiten | siehe Absatz zu „Baustellen“ | |
Beleuchtungsstärke | E ≥ 1 lx | |
Max. Umschaltzeit | Δt ≤ 15 sec | |
Bemessungsbetriebsdauer | 1 h | |
Rettungszeichenleuchten | Dauerbetrieb oder Bereitschaftsbetrieb | |
Sicherheitsleuchten | Bereitschaftsbetrieb | |
Auszug aus ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“
7 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen
(1) Eine Sicherheitsbeleuchtung auf Baustellen ist nicht erforderlich, wenn durch das einfallende Tageslicht die Mindestbeleuchtungsstärke von 1 lx gegeben ist und die Beschäftigten ihre Arbeitsstätte gefahrlos verlassen können.
Dieses ist z. B. auch gegeben auf folgenden Baustellen:
- Gebäude mit einem Kellergeschoss, in welches während der Arbe itszeit Tageslicht einfällt.
(2) Bei Bauarbeiten unter Tage (z. B. Tunnelbauarbeiten) ist ei ne Sicherheitsbeleuchtung am
Arbeitsplatz von 15 lx erforderlich.
7 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen
(1) Eine Sicherheitsbeleuchtung auf Baustellen ist nicht erforderlich, wenn durch das einfallende Tageslicht die Mindestbeleuchtungsstärke von 1 lx gegeben ist und die Beschäftigten ihre Arbeitsstätte gefahrlos verlassen können.
Dieses ist z. B. auch gegeben auf folgenden Baustellen:
- Gebäude mit einem Kellergeschoss, in welches während der Arbe itszeit Tageslicht einfällt.
(2) Bei Bauarbeiten unter Tage (z. B. Tunnelbauarbeiten) ist ei ne Sicherheitsbeleuchtung am
Arbeitsplatz von 15 lx erforderlich.
ARBEITSSTÄTTEN MIT BESONDERER GEFÄHRDUNG
Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung sind Bereiche, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigt sind. Dazu gehören gemäß ASR A3.4/7, Abs. 4.2, und DIN EN 1838 z. B. folgende Einsatzbereiche:
Laboratorien | |
Arbeitsplätze auf Baustellen | Leitstände und Kontrollräume |
Arbeitsplätze im Dunkeln | Arbeitsplätze an ungesicherten heißen Bädern oder Gießgruben |
Arbeitsplätze an offenen Gruben |
Elektrische Betriebsräume, die bei Stromausfall betreten werden müssen |
Bauarbeiten unter Tage | z. B. Tunnelarbeiten |
Hinweis: Falls die Gefahr besteht, dass bei einem Brand Arbeitsplätze sowie Flucht- und Rettungswege verrauchen, muss zusätzlich ein optisches Sicherheitsleitsystem installiert werden. | |
Hinweis: Weitere Informationen zum Einsatz von Notbeleuchtung in explosionsgefährdeten Bereichen ➜ siehe unten „EX-Schutz-Bereich“. |
VERSAMMLUNGSSTÄTTEN
Die Begrifflichkeiten und Vorgaben sind vornehmlich in der Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten, kurz Muster-Versammlungsstättenverordnung oder MVStättVO (Fassung Juni 2005; zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014), definiert, vornehmlich in § 15 „Sicherheitsbeleuchtung“. Weitere Vorgaben sind der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes zu entnehmen.
EINSATZBEREICH | PERSONENZAHL | |
Versammlungsstätten mit Bühnen und Szenenflächen |
für ≥ 200 Personen | |
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen |
für ≥ 200 Personen, einzeln oder zusammen | |
Versammlungsstätten mit nicht überdachten Szenenflächen |
für ≥ 1.000 Personen ➜ siehe Sportstadien | |
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Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben |
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Besonderheiten |
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Beleuchtungsstärke | E ≥ 1 lx | |
Max. Umschaltzeit | Δt ≤ 1 sec | |
Bemessungsbetriebsdauer | 3 h | |
Rettungszeichenleuchten | Dauerbetrieb | |
Sicherheitsleuchten | in Versammlungs- und Nebenräumen Bereitschaftsbetrieb |
FLIEGENDE BAUTEN
Die Bundesländer setzen sich für einheitliche Vorschriften für Fliegende Bauten ein, da Fliegende Bauten über die jeweiligen Landesgrenzen hinaus aufgestellt und betrieben werden. Die Regelungen der Länder beruhen auf der Muster-Bauordnung (MBO) und den weiteren Muster-Vorschriften, insbesondere der Muster- Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (M-FlBauR, Juni 2010) und der Muster-Verwaltungsvorschrift über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (M-FlBauVwV, Mai 2007). Hinsichtlich der Planung, Bemessung und Ausführung von Fliegenden Bauten gelten die DIN EN 13814 und DIN EN 13782.
EINSATZBEREICH | GRUNDFLÄCHE | |
Großzelte, Traglufthallen oder ähnliche Gebäude, die bestimmungsgemäß für einen absehbaren Zeitraum errichtet werden |
≥ 200 m2 | |
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Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben |
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Besonderheiten | In verdunkelten Räumen ist Handrückschaltung erforderlich. | |
Beleuchtungsstärke | E ≥ 1 lx | |
Max. Umschaltzeit | Δt ≤ 1 sec | |
Bemessungsbetriebsdauer | 3 h | |
Rettungszeichenleuchten | Dauerbetrieb | |
Sicherheitsleuchten | Bereitschaftsbetrieb |
SPORTSTADIEN
Der Einsatzbereich Sportstadien wird von der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO, Juli 2014) erfasst.
EINSATZBEREICH | PERSONENZAHL | |
Versammlungsstätten mit Tribünen für Besucher und mit nicht überdachten Sportflächen |
für ≥ 5.000 Personen | |
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SCHWIMMBÄDER
Für Schwimmbäder sind zusätzlich die KOK Richtlinien für den Bäderbau (2013) des Koordinierungskreises Bäder sowie die Regel DGUV 107-001 „Betrieb von Bädern“ (aktuelle Fassung von Juni 2011) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung anzuwenden. Auch die Vorgaben der Versammlungsstättenverordnung sind zu beachten. Es wird empfohlen, die Ausführung der Sicherh eitsbeleuchtung mit einem zuständigen Sachverständigen abzustimmen.
EINSATZBEREICH | GRUNDFLÄCHE | |
Hallenbäder | ab 1,35 Meter | |
Freibäder, soweit anwendbar einschließlich Schwimm- und Badeteichanlagen |
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Medizinische Bäder | ||
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Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben |
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Beleuchtungsstärke | auf Wasseroberfläche: 15 lx; bei Stromausfall 1 % der Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch 1 lx | |
Hinweis: Beleuchtungseinrichtungen müssen für Instandhaltungsarbeiten gefahrlos erreichbar sein. Dies ist z. B. erfüllt, wenn geeignete Gerüste zur Verfügung stehen, die Beleuchtungseinrichtungen herabgelassen oder über fest eingebaute Laufstege erreicht werden können. Leuchten sollten nicht über der Wasseroberfläche, sondern parallel zu den Längsseiten montiert werden. |
BEHERBERGUNGSSTÄTTEN
Gemäß der Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO (Fassung von Mai 2014) gehören zu den Beherbergungsstätten alle Häuser mit mehr als zwölf Gästebetten. Für Beherbergungsstätten in Hochhäusern gilt die MBeVO jedoch nicht. ➜ (siehe unter 4.1.7) Die Angaben sind zur einfachen Übersicht aus verschiedenen Quellen zusammengeführt.
EINSATZBEREICH | BETTENZAHL | ||
Beherbergungsbetriebe (Hotels, Pensionen) |
≥ 12 Gästebetten | ||
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Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben |
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Besonderheit | Ist die Bemessungsbetriebsdauer nicht für mindestens 8 Stunden ausgelegt, sind Leuchttaster anzubringen, die von jedem Standort aus erkennbar sind. In diesem Fall muss sich die Sicherheitsbeleuchtung nach einer einstellbaren Zeit wieder ausschalten. Die Tasterschaltung kann durch Bewegungsmelder ersetzt werden, wenn die Schalteinrichtung auch beim Ausfall der allgemeinen Stromversorgung weiterhin mit Spannung versorgt wird. |
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Beleuchtungsstärke | E ≥ 1 lx | ||
Max. Umschaltzeit | Δt ≤ 1 sec | ||
Bemessungsbetriebsdauer | 8 h | ||
Rettungszeichenleuchten | Dauerbetrieb | ||
Sicherheitsleuchten | Bereitschaftsbetrieb |
GASTSTÄTTEN
Schank- und Speisewirtschaften (Gaststätten und Restaurants) sind Anwendungsbereiche gemäß MVStättVO (Stand Juli 2014). Die Angaben sind zur einfachen Übersicht au s verschiedenen Quellen zusammengeführt.
EINSATZBEREICH | BRUTTOGRUNDFLÄCHE GASTRAUM | ||
Schank- und Speisewirtschaften | ≥ 120 m² oder ≥ 70 m² nicht im EG liegend | ||
Spielhallen, Diskotheken etc. | ≥ 150 m² | ||
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Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben |
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Beleuchtungsstärke | E ≥ 1 lx | ||
Max. Umschaltzeit | Δt ≤ 1 sec | ||
Bemessungsbetriebsdauer | 3 h | ||
Rettungszeichenleuchten | Dauerbetrieb | ||
Sicherheitsleuchten | Bereitschaftsbetrieb |
VERKAUFSSTÄTTEN UND AUSSTELLUNGSHALLEN
Die Muster-Verkaufsstättenverordnung MVkVO (Fassung Juli 2014) definiert Verkaufsstätten als Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen, mindestens einen Verkaufsraum haben und keine Messebauten sind. Dies umfasst z. B. Kaufhäuser, Supermärkte oder Einkaufszentren, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt über 2.000 m2 haben. Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen. Die Angaben sind zur einfachen Übersicht aus ve rschiedenen Quellen zusammengeführt.
EINSATZBEREICH | NUTZFLÄCHE | ||
Verkaufsstätte mit Verkaufsräumen | ≥ 2.000 m², einzeln oder zusammen | ||
Verkaufsstätte mit Verkaufsräumen, die miteinander in Verbindung stehen und Ladenstraßen | ≥ 2.000 m² | ||
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Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben |
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Beleuchtungsstärke | E ≥ 1 lx | ||
Max. Umschaltzeit | Δt ≤ 1 sec | ||
Bemessungsbetriebsdauer | 3 h | ||
Rettungszeichenleuchten | Dauerbetrieb | ||
Sicherheitsleuchten | Bereitschaftsbetrieb |
HOCHHÄUSER
Für den Einsatzbereich Hochhäuser sind die Muster-Bauordnung MBO (Fassung 2012-09), die Muster-Hochhausrichtlinie (April 2008) sowie die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes zu beachten. Die folgenden Angaben sind gültig für Wohnhochhäuser, jedoch nicht für einzelne Wohnungen in einem Hochhaus. Die Angaben sind zur einfachen Übersicht aus verschiedenen Quellen zusammengeführt.
EINSATZBEREICH | |||
Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt | |||
Icon | |||
Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben |
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Besonderheit | Ist die Bemessungsbetriebsdauer nicht für mindestens 8 Stunden ausgelegt, sind Leuchttaster anzubringen, die von jedem Standort aus erkennbar sind. In diesem Fall muss sich die Sicherheitsbeleuchtung nach einer einstellbaren Zeit wieder ausschalten. Die Tasterschaltung kann durch Bewegungsmelder ersetzt werden, wenn die Schalteinrichtung auch beim Ausfall der allgemeinen Stromversorgung weiterhin mit Spannung versorgt wird. |
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Beleuchtungsstärke | E ≥ 1 lx | ||
Max. Umschaltzeit | Δt ≤ 15 sec | ||
Bemessungsbetriebsdauer | 8 h | ||
Rettungszeichenleuchten | Dauerbetrieb | ||
Sicherheitsleuchten | Bereitschaftsbetrieb |
PARKHÄUSER UND TIEFGARAGEN
Gemäß Muster-Garagenverordnung MGarVO (Fassung Mai 2008) ist eine Sicherheitsbeleuchtung für geschlossene Großgaragen mit einer Nutzfläche größer 1.000 m2, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, vorgeschrieben. Die Angaben sind zur einfachen Übersicht aus verschiedenen Quellen zusammengeführt.
EINSATZBEREICH | NUTZFLÄCHE | ||
Offene und geschlossene Großgaragen ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis und die oberste Etage von mehrgeschossigen Großgaragen, wenn sie nicht überdacht ist. |
≥ 1.000 m² | ||
Icon | |||
Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben |
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Besonderheit(en) | siehe Absatz zu „Baustellen“ und weitere Unterkapitel | ||
Beleuchtungsstärke | E ≥ 1 lx | ||
Max. Umschaltzeit | Δt ≤ 15 sec | ||
Bemessungsbetriebsdauer | 1 h | ||
Rettungszeichenleuchten | Dauerbetrieb | ||
Sicherheitsleuchten | Bereitschaftsbetrieb | ||
Hinweis: In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muss so beschaffen und mindestens in zwei Stufen derartig schaltbar sein, dass an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege in der ersten Stufe eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lu x und in der zweiten Stufe von mindestens 20 Lux erreicht wird. |
KRANKENHÄUSER
Für Krankenhäuser werden in den baurechtlichen Vorschriften der Bundesländer nur wenige spezifische Vorgaben gemacht. Es sind maßgeblich DIN VDE 0100-710:2012-10 sowie die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die zugehörigen Arbeitsstättenregeln (ASR) zu beachten. Die Angaben sind zur einfachen Übersicht aus verschiedenen Quellen zusammengeführt.
Eine Sicherheitsbeleuchtung ist vorgeschrieben für verschiedene Bereiche in Krankenhäusern und Kliniken, Sanatorien und Kurkliniken, Ärztehäusern, Polikliniken und Ambulatorien, in Bereichen für ärztliche Behandlungen, in Senioren- und Pflegeheimen sowie in ambulanten Einrichtungen.
Eine Sicherheitsbeleuchtung ist vorgeschrieben für verschiedene Bereiche in Krankenhäusern und Kliniken, Sanatorien und Kurkliniken, Ärztehäusern, Polikliniken und Ambulatorien, in Bereichen für ärztliche Behandlungen, in Senioren- und Pflegeheimen sowie in ambulanten Einrichtungen.
EINSATZBEREICH | |||
Medizinisch genutzte Bereiche | |||
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Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben |
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Besonderheit | Wenn ein zusätzlicher Schutz durch Abschaltung angewendet wird, sind diese den Stromkreisen so zuzuordnen, dass bei Ansprechen einer Schutzeinrichtung nicht alle Beleuchtungsstromkreise eines Raumes oder Rettungsweges ausfallen. Die Leuchten in den Rettungswegen müssen den Stromkreisen abwechselnd zugeordnet sein. | ||
Beleuchtungsstärke | E ≥ 1 lx | ||
Max. Umschaltzeit | Δt ≤ 15 sec | ||
Bemessungsbetriebsdauer | 1 h | ||
Rettungszeichenleuchten | Dauerbetrieb | ||
Sicherheitsleuchten | Bereitschaftsbetrieb |
SCHULEN
Die Muster-Schulbau-Richtlinie MSchulbauR (Fassung April 2009) gilt für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit diese nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen. Die Richtlinie betrifft jedoch nicht Fachhochschulen und Hochschulen, Akademien, Volkshochschulen, Musik-, Tanz- oder Fahrschulen oder vergleichbare Bildungseinrichtungen. Die Angaben sind zur einfachen Übersicht aus verschiedenen Quellen zusammengeführt.
EINSATZBEREICH | |||
Schulen sind Gebäude, die der Bildung von Kindern und Jugendlichen dienen, z.B. Grundschulen, Haupt- und Realschulen, Gymnasien, Gesamt- und Sonderschulen | gemäß Schulbaurichtlinie MSchulbauR (10.98) |
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Icon | |||
Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben |
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Beleuchtungsstärke | E ≥ 1 lx | ||
Max. Umschaltzeit | Δt 1-15 sec je nach Gefährdungsbeurteilung | ||
Bemessungsbetriebsdauer | 3 h | ||
Rettungszeichenleuchten | Dauerbetrieb | ||
Sicherheitsleuchten | Bereitschaftsbetrieb |
KINDERTAGESSTÄTTEN
Gemäß Muster-Bauordnung MBO, § 2 Abs. 4 Pkt. 12, gelten Kindertageseinrichtungen mit mehr als 10 Kindern als Sonderbau. Die Notwendigkeit einer Sicherheitsbeleuchtungsanlage sollte über eine Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Die Errichtung kann in Anlehnung an die Muster-Schulbau-Richtlinie erfolgen, welche grundsätzlich die gleichen Schutzziele verfolgt. Die folgenden Angaben sind eine Empfehlung.
EINSATZBEREICH | KINDERZAHL | ||
Kindertageseinrichtungen | ≥ 10 | ||
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Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben | ➜ siehe Vorgaben unter "Schulen" |
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Besonderheit | Bei der Planung ist besonders darauf zu achten, dass Kinder im Gefahrenfall meist auf die Hilfe Erwachsener angewiesen sind und daher das zügige Verlassen der baulichen Anlage besonders wichtig ist. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass in Kindertagesstätten mit einer erhöhten Brandlast z. B. durch Spiel- und Bastelmaterial zu rechnen ist. | ||
Beleuchtungsstärke | E ≥ 1 lx | ||
Max. Umschaltzeit | Δt ≤ 15 sec | ||
Bemessungsbetriebsdauer | 3 h | ||
Rettungszeichenleuchten | Dauerbetrieb | ||
Sicherheitsleuchten | Bereitschaftsbetrieb | ||
Hinweis: Die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Einrichtungen einer Kindertagesstätte richten sich nach der Anzahl der zu betreuenden Kinder (z. B. 25 oder 200) und können sich daher unterscheiden. |
EX-SCHUTZ-BEREICH
Alle Betriebe mit gefährdeten Bereichen müssen strikte EU-weite und nationale Auflagen hinsichtlich des Explosionsschutzes beachten und erfüllen. Leuchten und Notleuchten dürfen nur dann in diesen Bereichen betrieben werden, wenn sie keine Zündquelle für die explos ionsgefährdete Atmosphäre darstellen. Sie müssen in erster Linie vor dem Kontakt mit entflammbaren ode r explosionsgefährdeten Substanzen geschützt sein. Maßgeblich ist hier die Richtlinie 2014/34/EU/EG (ATEX 95-Produktrichtlinie).
EINSATZBEREICH | ||
Explosionsgefährdete Räume, z. B. in chemischen Fabriken, Raffinerien, Lackfabriken, Lackierereien, Reinigungsanlagen, Mühlen und Lager für Mahlprodukte, Tank- und Verladeanlagen für brennbare Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe | ||
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Hinweis: Der Betreiber eines Gebäudes muss in der Spezifikation zur Gefährdungsbeurteilung Gefahren durch explosionsfähige Gemische in einem Explosionsschutzdokument gesondert ausführen. Im Abschnitt E 6 der Explosionsschutz-Regeln (EX-RL, DGUV Regel 113-001) ist ein allgemeingültiges Muster enthalten. |
Explosionsgeschützte Leuchten (= EX-Leuchten, Ex-Gl-Leuchte, Z1 Gas / Z21 Staub) sind Spezialleuchten, die in Arbeits- und Lagerräumen mit explosionsfähigen Gasen, Nebel, Dämpfen oder Stäuben eingesetzt werden. Sie erfüllen außer den Brandschutzeigenschaften zusätzliche Anforderungen. Ihre Notlichtfunktion ermöglicht es, auch in explosionsgefährdeten Bereichen die erforderliche Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten sowie Fluchtwege und Rettungsmittel in ausreichendem Maße zu kennzeichnen.
Besondere Eigenschaften von EX-Leuchten:
Besondere Eigenschaften von EX-Leuchten:
- mindestens Schutzart IP 5X (Zündschutzart je nach Verwendungszweck)
- Bruchsicherheit der (schlagzähen) Leuchtenabdeckung
- auch bei längerem Gebrauch keine Erhitzung über eine festgelegte Oberflächentemperatur
- leistungsstarker Akku für die Notlichtfunktion
- bei Bedarf Wechsel von Dauerbetrieb auf Bereitschaftsbetrieb
Die Normen DIN EN 50281, DIN EN 60079 und VDE 0165 teilen Arbeitsbereiche nach dem Grad der Explosionsgefahr in unterschiedliche Zonen, für die es jeweils speziell konstruierte Leuchten gibt.
- Für brennbare Gase, Dämpfe und Nebel gelten
- Zonen 0: ständig und langzeitig gefährlich
- Zone 1: gelegentlich gefährlich
- Zone 2: kurzzeitig gefährlich
- Für brennbare Stäube gelten
- Zone 20: langzeitig oder häufig gefährlich
- Zonen 21 und 22: kurzzeitig gefährlich durch gelegentliches Aufwirbeln