SICHERHEITSBELEUCHTUNG - NORMEN, VERORDNUNGEN UND TECHNISCHE REGELN IN DEUTSCHLAND
Bei der Planung eines Notbeleuchtungssystems lautet eine zentrale Fragestellung: Welche Normen und Vorschriften sind für dieses Projekt relevant? Denn eine Nichtbeachtung kann schwerwiegende Folgen haben, beispielsweise die Ablehnung der Bauabnahme eines Gebäudes durch eine Prüfung oder ein gerichtliches Verfahren hinsichtlich Schadensersatzansprüchen nach einem Ernstfall oder Unfall.
Auf der Seite werden Übersichten relevanter Vorschriften in Deutschland dargestellt, die einzelne Bereiche der Planung und Installation von Not- und Sicherheitsbeleuchtung betreffen. Die unter Normen und Vorschriften in Europa beschriebene Faustregel zur Gültigkeit von Vorschriften ist auch hier anzuwenden.
VERHÄLTNIS BUNDESRECHT ZU LANDESRECHT
In einem Bundesland, z.B. Hessen, können grundsätzlich Vorschriften des Bundesrechts (ArbStättV) und des Landesrechts (Hessische Bauordnung) nebeneinander beziehungsweise ergänzend bestehen und angewandt werden. Bei einer Kollision muss im Einzelfall entschieden werden (Stichwort „weitergehender Schutz“).
Technische Normen sind sowohl im Arbeitsstättenrecht als auch im Baurecht von großer Bedeutung. Dazu gehören die Arbeitsstättenregeln (ASR), welche im Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) erarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht werden ebenso wie bautechnische Normen, in erster Linie DIN-Normen, die bauordnungsrechtliche Anforderungen konkretisieren.
Normen haben Empfehlungscharakter und ihre Anwendung erfolgt grundsätzlich auf freiwilliger Basis. Sie sind rechtlich nicht bindend und unterscheiden sich somit von Gesetzen. Gerichte betrachten DIN-Normen als allgemein anerkannte Regeln der Technik. Jedoch können Normen auch Rechtsverbindlichkeit erlangen, wenn Gesetze oder Rechtsverordnungen, z. B. EU-Richtlinien, auf sie verweisen.
Technische Normen sind sowohl im Arbeitsstättenrecht als auch im Baurecht von großer Bedeutung. Dazu gehören die Arbeitsstättenregeln (ASR), welche im Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) erarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht werden ebenso wie bautechnische Normen, in erster Linie DIN-Normen, die bauordnungsrechtliche Anforderungen konkretisieren.
Normen haben Empfehlungscharakter und ihre Anwendung erfolgt grundsätzlich auf freiwilliger Basis. Sie sind rechtlich nicht bindend und unterscheiden sich somit von Gesetzen. Gerichte betrachten DIN-Normen als allgemein anerkannte Regeln der Technik. Jedoch können Normen auch Rechtsverbindlichkeit erlangen, wenn Gesetze oder Rechtsverordnungen, z. B. EU-Richtlinien, auf sie verweisen.
Bundesebene | Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) |
Öffentliches Baurecht Muster-Bauordnung (MBO) |
Landesebene | Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes |
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Baurecht | Technische Normen (DIN-Normen) |
ARTEN VON DIN-NORMEN
BEZEICHNUNG | ERLÄUTERUNG | BEISPIEL |
---|---|---|
DIN | Nationale Norm | DIN 4844-1 Graphische Symbole, Teil 1 |
DIN EN | Europäische Norm (harmonisierte Norm), die als deutsche Fassung in die DIN übernommen wurde | DIN EN 1838 Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung |
DIN EN ISO | Europäische Norm, die auf einer ISO-Norm beruht und in die DIN übernommen wurde | DIN EN ISO 9000 Qualitätsmanagement |
DIN VDE | VDE-Vorschrift, die in die DIN übernommen wurde | DIN VDE 0100-560 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5-56: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Einrichtungen für Sicherheitszwecke |

ÜBERSICHT DIN-NORMEN ZU LICHTTECHNISCHEN ANFORDERUNGEN
DIN EN 1838 (2019-11) |
Notbeleuchtung |
DIN EN 1838 (2019-11) |
Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung; Deutsche Fassung EN 1838:2013, Ausgabe 2019-11 |
DIN EN 13032-3 (2007-12) |
Licht und Beleuchtung – Messung und Darstellung photometrischer Daten von Lampen und Leuchten, Teil 3: Darstellung von Daten für die Notbeleuchtung von Arbeitsstätten |
DIN 5035-6 (2006-11) |
Beleuchtung mit künstlichem Licht – Teil 6: Messung und Bewertung |
DIN 4844-1 (2012-06) |
Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Teil 1: Erkennungsweiten und farb- und photometrische Anforderungen |
DIN ISO 3864-1 (2012-06) |
Grafische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Teil 1: Gestaltungsgrundlagen für Sicherheitszeichen und Sicherheitsmarkierungen |
DIN EN ISO 7010 (2012-10) |
Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Registrierte Sicherheitszeichen |
ÜBERSICHT DIN-NORMEN ZU ELEKTROTECHNISCHEN ANFORDERUNGEN
DIN VDE 0100-560 (2013-10) |
Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5-56: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Einrichtungen für Sicherheitszwecke |
DIN VDE 0100-710 (2012-10) |
Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Teil 710: Medizinisch genutzte Bereiche |
DIN VDE 0100-718 (2014-06) |
Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 7-718: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art |
DIN VDE V 0108-100-1 (2018-12) | Sicherheitsbeleuchtungsanlagen |
DIN EN 50171 (2001-11) |
Zentrale Stromversorgungssysteme |
DIN EN 50172 (2005-01) |
Sicherheitsbeleuchtungsanlagen (VDE 0108 Teil 100) |
DIN EN IEC 62485-2 (2019-04); VDE 0510-485-2 (2019-04) | Sicherheitsanforderungen an Sekundär-Batterien und Batterieanlagen – Teil 2: Stationäre Batterien (IEC 62485-2:2010); Deutsche Fassung EN IEC 62485-2:2018 |
DIN EN 60598-1 (2015-10) |
Leuchten – Allgemeine Anforderungen und Prüfungen (VDE 0711 Teil 1) |
DIN EN 60598-2-22 Ber 2 (2017-05) | Leuchten – Teil 2-22: Besondere Anforderungen –Leuchten für Notbeleuchtung (VDE 0711 Teil 2-22 Ber 2) (IEC 60598-2-22) |
DIN EN 62034 (2013-02) |
Automatische Prüfsysteme für batteriebetriebene Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (IEC 62034:2006) |
ARBEITSSCHUTZ IN DEUTSCHLAND
„Das Arbeitsschutzgesetz regelt für alle Tätigkeitsbereiche die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers, die Pflichten und die Rechte der Beschäftigten sowie die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz.“
(Quelle: www.bmas.de)
(Quelle: www.bmas.de)
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fordert Unternehmen dazu auf, eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze durchzuführen. Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass nach einem Ausfall der allgemeinen Beleuchtung mit einer Gefährdung zu rechnen ist, muss eine Sicherheitsbeleuchtung installiert werden.
ArbStättV (2004-08) |
Arbeitsstättenverordnung |
ASR A1.3 (2013-02, geändert 2017) |
Technische Regel für Arbeitsstätten: Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnung |
ASR A2.3 (2007-08, geänd. 2017) |
Technische Regel für Arbeitsstätten: Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan |
ASR A3.4/7 (2009-05, geänd. 2017) |
Technische Regel für Arbeitsstätten: Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme |

BAURECHT UND MUSTER-BAUORDNUNG
Die Muster-Bauordnung (MBO) ist eine Standard- und Mindestbauordnung, die den Bundesländern als Grundlage für ihre jeweiligen Landesbauordnungen dient.
MBO | Muster-Bauordnung |
MVStättV | Muster-Versammlungsstättenverordnung |
MGarVO | Muster-Garagenverordnung |
MIndBauRL | Muster-Industriebaurichtlinie |
MBeVO | Muster-Beherbergungsstättenverordnung |
MSchulbauR | Muster-Schulbau-Richtlinie |
MHHR | Muster-Hochhausrichtlinie |
MLAR | Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie |
MVkVO | Muster-Verkaufsstättenverordnung |
M-EltBauVO | Musterverordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlage |
VORGABEN FÜR FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE
In der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ ist definiert, unter welchen Bedingungen eine Sicherheitsbeleuchtung für erste und zweite Fluchtwege erforderlich ist. Außerdem wird der Begriff „Fluchtweg“ erläutert und in Bezug zu „Rettungsweg“ gesetzt sowie auf das Bauordnungsrecht hingewiesen.
Auszug aus DIN EN 1838 Punkt 3 „Begriffe“
3.2 Rettungsweg
3.2 Rettungsweg
Weg, der im Notfall zum Verlassen genutzt wird, vom Beginn bis zu dem sicheren Bereich (Punkt 3.12 Sicherer Bereich: ausgewiesener Bereich, an dem sich flüchtende Personen sicher versammeln können und nicht durch die Notsituation gefährdet werden)
Auszug aus ASR A2.3, Punkt 8 „Sicherheitsbeleuchtung“
„Fluchtwege sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Ar-beitsstätte nicht gewährleistet ist.
Eine Sicherheitsbeleuchtung kann z. B. in Arbeitsstätten erforderlich sein
Auszug aus ASR A2.3, Punkt 8 „Sicherheitsbeleuchtung“
„Fluchtwege sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Ar-beitsstätte nicht gewährleistet ist.
Eine Sicherheitsbeleuchtung kann z. B. in Arbeitsstätten erforderlich sein
- mit großer Personenbelegung, hoher Geschosszahl, Bereichen erhöhter Gefährdung oder unübersichtlicher Fluchtwegführung
- die durch ortsunkundige Personen genutzt werden
- n denen große Räume durchquert werden müssen (z. B. Hallen, Groß-raumbüros oder Verkaufsgeschäfte)
- ohne Tageslichtbeleuchtung, z. B. bei Räumen unter Erdgleiche.“
Auszug aus ASR 2.3, Punkt 3.1
„Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können.“
Auszug aus ASR 2.3, Punkt 4, Abs. (1)
Beim Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen sind die beim Errichten von Rettungswegen zu beachtenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder zu berücksichtigen. Darüber hinaus können sich weitergehende Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge aus dieser Arbeitsstättenregel ergeben. Dies gilt z. B. für das Erfordernis zur Einrichtung eines zweiten Fluchtweges.
„Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können.“
Auszug aus ASR 2.3, Punkt 4, Abs. (1)
Beim Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen sind die beim Errichten von Rettungswegen zu beachtenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder zu berücksichtigen. Darüber hinaus können sich weitergehende Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge aus dieser Arbeitsstättenregel ergeben. Dies gilt z. B. für das Erfordernis zur Einrichtung eines zweiten Fluchtweges.
Schlussfolgerung:
Flucht- und Rettungswege sind demnach nicht unweigerlich identisch, weisen aber eine deutliche gemeinsame Schnittmenge auf, weil ein Fluchtweg auch ein Rettungsweg und ein Rettungsweg auch ein Fluchtweg sein kann, aber eben nicht unbedingt sein muss. Somit stehen das Bauordnungsrecht und das Arbeitsstättenrecht in dieser Hinsicht grundsätzlich nicht in einem konkurrierenden und sich möglicherweise widersprechendem Verhältnis.
ANWENDUNGSBEISPIEL SPORTHALLE
Exemplarisch ist hier der Abschnitt aus einer Baugenehmigung für die Sanierung einer kleinen Sporthalle (nicht mehr als 200 Personen gleichzeitig anwesend) bezüglich Rettungswegen widergegeben. Neben den Vorgaben gemäß der jeweiligen bundeslandspezifischen Bauordnung ist zu erkennen, dass die Vorgaben der genannten DIN-Norm oder auch VDE-Richtlinie als bindend definiert werden. Jedoch bleibt festzustellen, dass wichtige Angaben nicht weiter konkretisiert werden, z. B. die Formulierung „… sind durch lang nachleuchtende Rettungszeichen in ausreichender Anzahl und Größe dauerhaft zu kennzeichnen.“ Zur ausreichenden Anzahl und Größe werden keinerlei Angaben gemacht. Demzufolge muss sich der Planer selbst umfassend informieren und die Vorgaben in jedem Einzelprojekt entsprechend umsetzen.
Rettungswege
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