PLANUNG VON SICHERHEITSBELEUCHTUNG

Die Sicherheitsbeleuchtung sorgt dafür, dass nach einem Ausfall der allgemeinen Beleuchtung ein Mindestmaß an Helligkeit gewährleistet ist und hilft auch in anderen Notsituationen: Bei einer Gebäudeevakuierung trägt sie z. B. wesentlich dazu bei, dass sich ortsfremde ebenso wie ortskundige Personen schneller orientieren und über Flucht- und Rettungswege in sichere Bereiche retten können.

Die Sicherheitsbeleuchtung gemäß den einschlägigen Normen und Vorschriften (Bauordnung, Technische Regeln, DIN-Normen, Arbeitsschutz etc.) fachgerecht geplant, installiert und gewartet werden, um ihre Funktion und ihr Ziel zu erfüllen.

DIN VDE V 0108-100-1:2018-12 führt dazu unter Punkt 5 „Projektierung der Sicherheitsbeleuchtung“ aus:

 Plan der baulichen Anlage 
Um sicherzustellen, dass die Sicherheitsbeleuchtungsanlage in Übereinstimmung mit DIN EN 1838 projektiert wird, müssen vor Projektierung der Anlage Pläne bereitgestellt werden, die die Auslegung des Gebäudes und aller bestehenden oder vorgeschlagenen Rettungswege, Feuermelder und Brandschutzeinrichtungen zeigen und auf die Lage aller Hindernisse, die die Flucht behindern könne, hinweisen.
[...]

 Systemintegrität 
Die Sicherheitsbeleuchtung eines Bereichs des Rettungswegs muss von zwei oder mehr Leuchten erfolgen, wenn der Ausfall einer Leuchte den Rettungsweg total verdunkelt oder die Kennzeichnung des Rettungswegs unwirksam macht. Aus dem gleichen Grund müssen in jedem Antipanik-Bereich zwei oder mehr Leuchten installiert werden.

  Auszug DIN EN 1838, Abschnitt 4, Punkt 4.1.1 
„Die Planung der Notbeleuchtung ist unter Ansetzung der schlechtesten Umgebungsbedingungen zu erstellen (z. B. geringster abgegebener Lichtstrom, größte Blendwirkung) unter Einberechnung nur des direkt abgestrahlten Lichts der Leuchten während der Lebensdauer.“


Hinweis:
Weitere ausführliche Informationen finden Sie in unter „Grundlagen“ und „Normen und Vorschriften“.

FAKTOREN BEI DER PLANUNG

Sicherheitsbeleuchtung

CHECKLISTE AUSWAHL UND PLANUNG

Die folgende Checkliste zur Planung einer Sicherheitsbeleuchtungsanlage sowie zur Sicherheitsstromversorgung ist ein Hilfsmittel, erhebt jedoch keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit.
 
  • Um welchen Gebäudetyp handelt es sich (Arbeitsstätte, Hotel, Verkaufsstätte, etc.)?
  • Gibt es spezielle Bauauflagen für diesen Gebäudetyp (Landesbau-und Sonderbauordnungen)?
  • Welche Maßnahmen müssen gemäß Gefährdungsbeurteilung getroffen werden?
  • Liegt der Gebäudeplan mit Darstellung der Rettungswege, Position der Brandverhütungs- und Erste-Hilfe-Einrichtungen zur Platzierung der benötigten Piktogramme und Anzahl der Leuchten vor?
  • Wie sieht das Brandschutzkonzept aus (Brandabschnitte, Funktionserhalt etc.)?
  • Können Brandabschnitte einzeln oder über eine zentrale Anlage versorgt werden?
  • Welche Normen und Vorschriften gelten für dieses Projekt (DIN EN 50172, DIN EN 1838, Arbeitsstättenverordnung etc.)?
  • Welche Ausführung der Not- und/oder Rettungszeichenleuchten ist gewünscht (Aluprofil, Kunststoff, Scheibenleuchte, Montageart, Schutzart etc.)?
  • Welches Design der Not- und/oder Rettungszeichenkeuchten ist erwünscht (funktional, stylisch etc.)?
  • Welche lichttechnischen Anforderungen müssen erfüllt werden (Erkennungsweite, Beleuchtungsstärke etc.)?
  • Welche Nennbetriebsdauer ist vorgeschrieben (1 h, 3 h, oder 8 h-Treppenhausschaltung)?
  • Ist eine Überwachung der Notleuchten vorgesehen?
  • Falls ja, wie soll überwacht werden, z. B. SelfControl, Wireless (Basic/Professional) oder Zentralbatterieanlage?
  • Ist eine zentrale Anzeige des Zustandes der Notleuchten vorgesehen?
  • Sind Allgemeinleuchten im Projekt für die Notbeleuchtung vorgesehen?
  • Falls ja, wie sollen diese in die Versorgung und Überwachung eingebunden werden?
  • Welche Versorgungsart der Notleuchten ist sinnvoll?
  • Wie erfolgt die Aufteilung der Stromkreise (Mindestens zwei Stromkreise je Brandabschnitt und redundanter Energieversorgungder Leuchten)?
Planung von Sicherheitsbeleuchung am Flughafen

ÜBERSICHT RELEVANTE NORMEN UND VORSCHRIFTEN VON SICHERHEITSBELEUCHTUNG

Hinsichtlich der elektrotechnischen und lichttechnischen Vorgaben sind bei der Planung, Dimensionierung und Ausführung von Systemen und Anlagen zur Sicherheitsbeleuchtung vorwiegend folgende Normen relevant:
 
  • DIN VDE 0100-560 (VDE 0100-560):2013-10 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5-56: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Einrichtungen für Sicherheitszwecke
  • DIN EN 1838:2013 Angewandte Lichttechnik - Notbeleuchtung; Deutsche Fassung EN 1838:2013, Ausgabe 2019-11
  • DIN EN 50172 (VDE 0108 Teil 100):2005-01 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; Deutsche Fassung EN 50172:2004
  • DIN EN 50171 (VDE 0558 Teil 508):2001-11 Zentrale Stromversorgungssysteme
  • DIN EN IEC 62485-2 (VDE 0510-485-2):2019-04 Sicherheitsanforderungen an Sekundär- Batterien und Batterieanlagen – Teil 2: Stationäre Batterien
  • DIN VDE V 0108-100-1 (VDE V 0108-100-1):2018-12 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen: Teil: 100-1 Vorschläge für ergänzende Fassungen zu EN 50172:2004

Hinweis:
Technische Normen und Vorschriften aus dem Baurecht werden in Deutschland möglichst klar voneinander getrennt. Die Basis für die Errichtung und den Betrieb von Sicherheitsbeleuchtungssystemen sind die entsprechenden Anforderungen aus dem Baurecht bezüglich der Aufstellung einer Anlage und/oder Batterie sowie zum Funktionserhalt.

ANFORDERUNGEN AN DIE ELEKTRISCHE ANLAGE

Der „Leitfaden für Notbeleuchtung“ aus DIN VDE 100-560 (VDE 0100-560):2013-10 bildet die grundsätzlichen Anforderungen an die elektrische Anlage von Sicherheitsbeleuchtungen ab. Ergänzt wurde diese Tabelle mit weiteren relevanten Daten des Anhangs A der Vornorm DIN VDE V 0108-100-1.

FUNKTIONSERHALT IM BRANDFALL

Zur Gewährleistung der korrekten Funktion der Sicherheitsbeleuchtung im Brandfall sind immer die jeweilige Baugenehmigung mit dem Brandschutznachweis, die Vorgaben der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) sowie die entsprechenden Normen zu beachten.

 Auszug aus der MLAR (Stand April 2016)
5.1.1 Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen, Einrichtungen oder deren Teilen gewährleistet bleiben. […]

5.2.1 Der Funktionserhalt der Leitungen ist gewährleistet, wenn die Leitungen
a) die Prüfanforderungen der DIN 4102-12:1998-11 (Funktionserhaltsklasse E30 bis E90) erfüllen oder hierzu gleichwertig klassifiziert
sind… […]

5.3.2 Die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen muss mindestens 30 Minuten betragen bei
a) Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Sicherheitsbeleuchtung nur innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes dienen; die Grundfläche je Brandabschnitt darf höchstens 1.600 m2 betragen. […]


Der Funktionserhalt gemäß E30 ist demnach auszuführen für:
  • Sicherheitsbeleuchtungsanlagen sowie Verteiler
  • Stromkreisleitungen zu oder durch Brandabschnitte
  • Zuleitung (Batteriekabel) zur Unterstation bzw. zum Unterverteiler
  • Steuerleitungen für Sicherheitszwecke
  • Busleitungen für Sicherheitszwecke

Hinweis:
Wenn die Sicherheitsbeleuchtungsanlage bzw. ein Verteiler und die dazugehörigen Leitungen nur der Versorgung des Brandabschnitts dienen, in welchem sie montiert sind, ist kein Funktionserhalt erforderlich. Sobald jedoch benachbarte Brandabschnitte versorgt werden, muss auch die Anlage entsprechend mit Funktionserhalt E30 ausgeführt werden. Für Brandschutzgehäuse ist eine DiBt-Zulassung erforderlich oder der Nachweis einer Brandprüfung inkl. elektrischer Einbauten. Weiterhin sind immer die Vorgaben der EltBauVO einzuhalten.

Brandabschnitte, die größer als 1.600 m2 sind, können in „virtuelle Brandabschnitte“ aufgeteilt werden, die dann wie getrennte Brandabschnitte behandelt werden (Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes beachten).

Schematisches Beispiel Gebäudeschnitt Leitungsverteilung

Schematisches Beispiel Gebäudeschnitt Leitungsverteilung